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Pop-up-Fenster bei Online-Banking: Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise verurteilt

12.12.2023

Die Targobank hat ihre Kunden mit einem Pop-up-Fenster, das beim Online-Banking erschien, unzulässig unter Druck gesetzt, damit sie neuen Preisen und Bedingungen zustimmen. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Vorgehensweise der Bank sei eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung.

"Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte und ob das Online-Banking dann überhaupt noch hätte genutzt werden können", erläutert Rechtsreferent beim vzbv David Bode.

Auch das LG Düsseldorf erachtete die Methode der Targobank als wettbewerbswidrig. Den Verbrauchern, die sich online bei der Bank einloggen, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als "notwendig" bezeichnet. Für den Fall einer Verweigerung drohe die Bank aus Verbrauchersicht mit der Kündigung.

Hinzu komme laut Gericht, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe. Es blieben Zweifel, ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Im Ergebnis sei dadurch mitten im Login-Verfahren gegenüber den Kunden ein unangemessener Druck ausgeübt worden, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 08.12.2023 zu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2023, 12 O 78/22, rechtskräftig

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