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Pauschalreise: Downgrade auf Economy Class kann Rücktritt rechtfertigen

27.07.2023

War bei einer Pauschalreise der Flug in der Business Class vereinbart, so kann ein Downgrade auf einen Flug in der Economy Class einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise begründen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Downgrade dazu führen würde, dass der Erholungszweck der Reise erheblich beeinträchtigt wäre. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger hatte für September 2022 für sich und seine Ehefrau eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 Euro. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 Kilogramm pro Person und bat um Überprüfung.

Beim Online-Check-in musste der Kläger feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Diese bot ihm zwar an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies aber ab. Er erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 Euro davon erstattet.

Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 Euro gab das LG statt. Der Kläger habe von der Reise zurücktreten können. Denn durch das Downgrade auf die Economy Class beziehungsweise den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert.

Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Auch hätte das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 Prozent aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, sodass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.

Schließlich könne dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 Kilogramm nur in der Economy Class gelte, so das LG abschließend.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2023, 2-24 O 96/22, rechtskräftig

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