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Onlineshop: Darf Expressversand nicht voreinstellen

06.06.2024

Ein Onlineshop darf Produkte nicht unter Voreinstellung eines teureren Expressversands anbieten. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Das Gericht habe klargemacht, dass Verbraucher das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten, so Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Im Onlineshop von Pearl werden "expressfähige" Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kunden, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.

Das OLG Karlsruhe habe diese Voreinstellung auf die Klage des vzbv für unzulässig erklärt und damit die Vorinstanz (Landgericht Freiburg, Urteil vom 16.06.2023, 12 O 57/22 KfH) bestätigt. Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.

Das OLG stelle klar: Das Gesetz umfasse alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung. Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde, so das Gericht.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 05.06.202 zu Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2024, 14 U 134/23, nicht rechtskräftig

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