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Oktoberfest-Reservierungen: Keine kommerzielle Weiterveräußerung durch Eventagentur

12.10.2021

Das Landgericht (LG) München I hat es einer Eventagentur verboten, Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der "Ochsenbraterei" im Internet (zu einem erhöhten Preis) anzubieten und zu veräußern. Denn das Angebot der Eventagentur sei irreführend und wettbewerbswidrig. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der "Ochsenbraterei" könne die Agentur den Erwerbern der Tickets nämlich gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen.

Die Klägerin ist ein Münchner Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt "Ochsenbraterei". Die Beklagte ist eine Eventagentur, die die Internetseite "tischreservierung-Oktoberfest.de" betreibt. Über die Internetseite werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft. Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung – wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs – auf maximal circa 400 Euro für einen Tisch mit zehn Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr 2020 zwischen 1.990 Euro und 3.299 Euro. (Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfestes entfernt).

Das LG München I hat die beklagte Eventagentur zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin, zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Agentur zur Zahlung von Schadenersatz fest.

Das Angebot der Beklagten sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn die Beklagte könne ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen. Die Klägerin verbiete in ihren AGB wirksam die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stelle in diesen auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen, so das Gericht.

Die Beklagte hatte hiergegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.09.2008 (I ZR 74/06 – bundesligakarten.de) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne.

Dies überzeugte das LG nicht. Der vorliegende Fall lasse sich mit dem vom BGH entschiedenen nicht vergleichen. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall stelle die Klägerin hier personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Allein die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.

Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Landgericht München I, Urteil vom 08.10.2021, 3 HK O 5593/20, nicht rechtskräftig

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