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Oktoberfest 2022: Eventagentur darf keine Tischreservierungen im Internet anbieten

06.04.2022

Eine Berliner Eventagentur darf für 2022 keine Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte "Augustiner", "Bräurosl" und "Hofbräu" im Internet anbieten und veräußern. Das Landgericht (LG) München I hat ein entsprechendes Verbot in drei bereits zuvor erlassenen einstweiligen Verfügungen per Urteil bestätigt. Hintergrund ist, dass noch gar nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 stattfindet.

Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.

Das LG München I hält das Angebot der Beklagten für irreführend. Es verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen "verbindlichen Optionserwerb" handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat das LG entgegen. Gerade der Begriff "verbindlich" vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines "Expressversands", den die Beklagte anbiete, vermittele den Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Wie das LG München I mitteilt, hat es 2021 bereits ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil zur "Ochsenbraterei" gegen eine andere Eventagentur gefällt.

Landgericht München I, Urteile vom 04.04.2022, 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22), nicht rechtskräftig

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