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Neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie: Steuerberaterverband fordert "Fingerspitzengefühl" bei Umsetzung

08.03.2024

Die 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthält überarbeitete Bestimmungen für die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und das Transparenzregister. Vor allem beschneide sie aber die bestehende Selbstverwaltung der beratenden und prüfenden Berufe im Kampf gegen Geldwäsche, meint der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Da die Selbstverwaltung ein hohes Gut sei, müsse der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie "mit viel Fingerspitzengefühl" angehen.

Die Anti-Geldwäsche-Richtlinie präzisiere Befugnisse und Aufgaben der zentralen Meldestellen und lege Vorschriften für deren Rückmeldungen an die Verpflichteten fest. In der neuen Richtlinie finden sich laut DStV zudem Bestimmungen zur Harmonisierung der Risikokategorien, damit in vergleichbaren Situationen in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Risikoverständnis besteht. Außerdem seien die Aufgaben der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer überarbeitet, in Deutschland also das Transparenzregister zu Daten der wirtschaftlich Berechtigten.

Insbesondere würden in der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie die Befugnisse und Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden neu gefasst. Im Zuge dessen werde für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt, dass als Aufseher tätige Selbstverwaltungseinrichtungen künftig von einer staatlichen Behörde überwacht werden müssen.

Die Aufgaben, die die staatliche Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Selbstverwaltungseinrichtungen ausübt, seien entsprechend in der Richtlinie festgelegt. Die Aufsichtsbehörde solle dabei etwa überprüfen können, ob die Selbstverwaltungseinrichtung personell und technisch ausreichend ausgestattet ist. Sie solle zudem sicherstellen, dass die Kammern ihre Aufgaben angemessen und effektiv erfüllen und gewährte Ausnahmen von der individuellen Risikoanalyse überprüfen.

Für die Kammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeuten diese Neuerungen laut DStV zunächst einmal mehr staatliche Überwachung als das bisherige, als Rechtsaufsicht bezeichnete Verhältnis zwischen zuständiger Aufsichtsbehörde und Kammer. Die neuen Regelungen bedeuteten deshalb einen Einschnitt in das Selbstverständnis der Selbstverwaltung der Berufsstände.

Andererseits lasse die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei den nun kodifizierten Aufgaben der Aufsichtsbehörde gegenüber den Selbstverwaltungseinrichtungen ein gutes Stück Ermessen, wie die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen sind.

Dieses Ermessen gelte es zu nutzen, fordert der Steuerberaterverband. Daher werde dem Bundesgesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht eine besondere Verantwortung zukommen. Regelungen, die eine über die Richtlinie hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen vorsehen, müsse er jedenfalls "tunlichst vermeiden", fordert der DStV.

Eine interessengerechte Auslegung der Vorgaben der Richtlinie könne verhindern, dass die Selbstverwaltung mehr als unbedingt erforderlich eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang müsse die Bundesregierung auch abklären, inwieweit die Festlegung auf eine zuständige Aufsichtsbehörde, wie in der Richtlinie festgelegt, mit dem föderalen Aufsichts- und Kammersystem in Deutschland in Einklang gebracht werden kann.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.03.2024

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