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Mülltonnen auf Radweg bringen Radfahrer zu Fall: Kein Anspruch auf Schadenersatz

27.10.2021

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma, wie das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden hat.

Der Kläger befuhr mit einem Rad einen Radweg. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er vom zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er behauptete, die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg. Zwar könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein, so das LG Frankenthal. Denn die Tonnen seien ein so genanntes ruhendes Hindernis, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde.

Wenn aber das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen, betont das Gericht. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.09.2021, 4 O 25/21, nicht rechtskräftig

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