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«Montagsspaziergänge» im Landkreis Südliche Weinstraße: Eilantrag bleibt erfolglos

12.01.2022

Der Eilantrag eines Bewohners des Landkreises Südliche Weinstraße gegen das für das Kreisgebiet verfügte Verbot von "Montagsspaziergängen" am 03.01.2022 ist erfolglos geblieben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Es bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße.

Der Landkreis Südliche Weinstraße erließ am 27.12.2021 eine Allgemeinverfügung, in der er die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten so genannten Montagsspaziergänge, sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verbot. Er stützte das Verbot der "Montagsspaziergänge" am 03.01.2022 auf das Versammlungsgesetz (VersG) und begründete dies damit, dass es sich hierbei um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend dem VersG angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren "Spaziergängen", die akkurat geplant und nur scheinbar spontan seien, hätten sowohl im Landkreis Südliche Weinstraße als auch bundesweit zahlreiche Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seien daher diese "Spaziergänge" zu verbieten, da andere Maßnahmen nicht in gleicher Weise zur Abwehr der Infektionsgefahren und damit der Gesundheitsgefahren in der aktuellen Pandemielage geeignet seien.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach, den das VG mit Beschluss vom 03.01.2022 ablehnte. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG mit Beschuss vom gleichen Tag zurück.

Es lasse sich im vorliegenden Eilverfahren angesichts der Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, ob das auf das VersG gestützte Verbot von "Montagsspaziergängen" am 03.01.2022, das maßgeblich mit von den "Montagsspaziergängen" ausgehenden Infektionsgefahren begründet worden sei, offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Hierzu bedürfe es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. Denn nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite schließe § 28a Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme aus.

Es spreche einiges dafür, darin eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber dem VersG insoweit entfalte, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließe, so das OVG. Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reiche und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen seien. Eine Klärung dieser schwierigen Rechtsfragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich überdies der Frage nachzugehen sein, welche Bedeutung dem von der Kreisverwaltung zur Begründung der Verbotsverfügung ferner angeführten Umstand zukomme, dass die "Montagsspaziergänge" nicht entsprechend dem VersG ordnungsgemäß angemeldet würden, aber akkurat geplant und nur vermeintlich spontan seien.

Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, nachdem die Kreisverwaltung erklärt habe, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03.01.2022 hinaus nicht geplant sei.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022, 7 B 10005/22.OVG

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