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Mitteilungsverordnung: Fünfte Änderungsverordnung

29.09.2021

Seit dem 08.03.2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest (Antigen-Schnelltest). Die Teststellen können von den Gesundheitsämtern selbst betrieben werden, oder aber sie können Dritte dazu beauftragen. Zu diesen Dritten zählen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ausdrücklich "Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren".

Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung werde deshalb eine Mitteilungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die an Leistungserbringer für die Durchführung kostenloser Bürgertests geleisteten Zahlungen eingeführt, so das BMF. In einem neuen § 14 der Mitteilungsverordnung würden die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die nach dem 31.12.2020 an Leistungserbringer für kostenlose COVID-19-Bürgertests geleisteten Zahlungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen. Damit solle durch die Finanzverwaltung künftig besser geprüft werden können, ob die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind.

Bundesfinanzministerium, PM vom 28.09.2021

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