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Mangelhaftes Cover-Up?: Klage gegen Tätowierstudio erfolglos

03.02.2022

Der Kunde eines Tätowierstudios ist mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Inhaber des Studios gescheitert. Der Kläger hatte geltend gemacht, die vereinbarte Überarbeitung seines alten Tattoos sei mangelhaft gewesen. Das Landgericht (LG) Köln sah dies anders und wies die Klage ab.

Der Kläger suchte das Tätowierstudio des Beklagten auf, um eines seiner bestehenden Tattoos abändern und aufwerten zu lassen. Er wollte sein so genanntes Tribal (ein Stammesmotiv als Tätowierung) zwar behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D-Effekt erhalten und plastischer wirken. Die Änderung sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300 Euro kosten. 600 Euro zahlte der Kläger bereits vorab.

Der Beklagte begann damit, einen dunklen flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers zu verteilen, der nach Abheilung der Haut wieder heller werden und in der nächsten Sitzung weiterbearbeitet werden sollte. Dann sollte das geplante Cover-Up in Engelsflügel geändert werden. Auch dies brach der Kläger nach zwei weiteren Sitzungen ab und beendete die Behandlung bei dem Beklagten. Anschließend ließ sich der Kläger bei einem Tattoo-Studio in Köln ein Cover-Up stechen, das ihm gefiel. Dafür zahlte er 3.750 Euro.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte das Tribal nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert habe. Er verlangt nicht nur die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses und die Zahlung des neuen Cover-Ups, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.750 Euro wegen der erlittenen psychischen Probleme, sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden einstehen müsse.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von dem Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht eins-zu-eins übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht genauso aussehen würde. Der Beklagte habe auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Durch das bereits bestehende Tattoo des Klägers sei es nicht möglich gewesen, das neue Tribal mit dem 3D-Effekt aus der mitgebrachten Vorlage originalgetreu umzusetzen. Das Arbeiten ohne Schablone im so genannten Freestyle stelle nicht per se einen Mangel dar.

Ob der Engelsflügel misslungen gewesen sei, habe die Sachverständige aufgrund der Qualität der von dem Kläger vorgelegten Fotos nicht erkennen können. Die verwendeten Farben hätten jedenfalls den EU-Richtlinien entsprochen. Der Kläger habe schließlich auch nicht plausibel machen können, dass hygienische Maßnahmen nicht eingehalten worden seien. Das LG hat die Klage daher abgewiesen.

Landgericht Köln, Urteil vom 22.12.2021, 4 O 94/19, nicht rechtskräftig

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