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Lohnsteuerhilfevereine: Amtliches Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen erweitert

12.12.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf eine Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine um eine Vertretungsbefugnis in bestimmten Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff. Abgabenordnung (AO) hin.

Bislang habe das amtliche Muster keine solche Vertretungsbefugnis vorgesehen. Durch die vorgenommene Erweiterung werde eine solche nun – im Rahmen der Befugnis nach § 4 Steuerbereinigungsgesetz (StBerG) – ermöglicht.

Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermögliche es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liege immer vor, wenn in Zeile 15 das Feld "Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff. AO" nicht angekreuzt ist. Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine sei ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Außerdem sei das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst worden (siehe Anlage 2).

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I S. 1258), vom 03.11.2014 (BStBl I S. 1400), vom 01.08.2016 (BStBl I S. 662) und vom 08.07.2019, (BStBl I S. 594) veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden (dortige Anlage 2), gelten nach Angaben des BMF grundsätzlich unverändert weiter. Dies gelte unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß § 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine habe keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO enthalten, weshalb auch im Verfahren nach § 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt worden sei. Im Bedarfsfall müsse deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermittlung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanzverwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden. Die Anlagen 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 08.07.2019 (BStBl I S. 594) gölten unverändert weiter.

Das aktuelle Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden laut BMF im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen würden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.12.2023, IV D 1 - S 0202/22/10001 :001

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