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Lieferservice Flink: Darf Kunden keine Lagergebühr berechnen

20.06.2024

Das Landgericht (LG) Berlin II hat es dem Lieferservice Flink untersagt, Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Das meldet die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg, die das Unternehmen verklagt hatte. Das Urteil ist laut VZ Hamburg noch nicht rechtskräftig – Flink habe Berufung eingelegt.

Der Verbraucherzentrale zufolge werden auf der Online-Bestellseite von Flink einige Produkte zunächst zu einem konkreten Preis beworben. Nach Auswahl eines solchen Produkts und vor Abschluss des Bezahlvorgangs erscheine ein Dialogfenster mit der Information: "Dieser Artikel hat eine Lagergebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Mehr Infos hier". Bei Betätigung der Schaltfläche erscheint die ergänzende Information: "Bei bestimmten Artikeln kommt es zu einer Gebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Damit wird die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern". Die Höhe der zusätzlichen Lagergebühr sei unabhängig von der Anzahl der erworbenen Produkte. Sie wird laut VZ pro Lieferung nur einmal in Rechnung gestellt.

Das LG Berlin II habe nun entschieden, dass es sich bei der Lagergebühr, die im Zusammenhang mit der Bestellung bestimmter Produkte, wie beispielsweise Zigaretten, berechnet wird, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele, die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

"Die Lagerung von Waren, die kurzfristig geliefert werden sollen, dient in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink. Dafür kann das Unternehmen von seinen Kundinnen und Kunden keine Gebühren verlangen," kritisiert Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Allgemeine Lagerkosten, die bei einem Lieferdienst anfallen, sind aus Sicht der Verbraucherschützer in den Produktpreis einzupreisen. "Aufgrund der Preisbindung ist das bei einigen Produkten nicht möglich, das kann aber nicht das Problem der Verbraucherinnen und Verbraucher sein", so Rehberg.

Verbraucherzentrale Hamburg e.V., PM vom 19.06.2024 zu Landgericht Berlin II, 52 O 157/23

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