Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Leiharbeitnehmer in Probezeit: Kündigung...

Leiharbeitnehmer in Probezeit: Kündigung wirksam

16.09.2020

Ein Leiharbeitnehmer muss die Kündigung während seiner Probezeit hinnehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die Behauptung des Leiharbeiters, die Kündigung beruhe darauf, dass er sich gegen rassistische Äußerungen gewandt habe, die beim Entleiher gefallen sein sollen, nicht bestätigt.

Da es während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedürfe, wäre die Kündigung laut LAG im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen hätte. Danach dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung müsse allerdings der tragende Grund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme – hier die Probezeitkündigung – gewesen sein. Hierfür treffe den klagenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Der Leiharbeitnehmer habe einen solchen Verstoß gegen das Maßregelverbot geltend gemacht. Er habe behauptet, der Entleiher habe bereits nach kurzer Zeit seiner Tätigkeit im Betrieb keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit gesehen und dies dem Verleiher mitgeteilt. Der Kündigung seien rassistische Äußerungen zumindest eines Kollegen aus dem Entleiherbetrieb vorausgegangen, wegen derer der Leiharbeiter sich an den Vorgesetzten aus dem Entleiherbetrieb und den Betriebsrat beim Entleiherbetrieb gewandt habe. Dies sei der Grund für die Kündigung durch den Verleiher gewesen.

Die Beweisaufnahme habe diese Behauptungen des Klägers indes nicht bestätigt, betont das LAG. Nach den Angaben der vernommenen Zeugen hätten insbesondere keine rassistischen Äußerungen festgestellt werden können. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot habe nicht vorgelegen.

Das LAG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.09.2020, 7 Sa 186/19, noch nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen