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Kurzarbeitergeld von Grenzgängern: Besteuerung soll vermieden werden

24.06.2021

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/30710) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/30181) hervor.

Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen, schildert die Bundesregierung die Problematik. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Fall von Deutschland und Frankreich. Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der Covid-19-Pandemie vereinbart worden.

Deutscher Bundestag, PM vom 23.06.2021

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