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Kurzarbeitergeld: Steuerklasse hat Einfluss auf Höhe

01.02.2021

Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit wieder in Kurzarbeit. Die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hin.

Kurzarbeitergeld werde weiterhin gestaffelt gezahlt. Es betrage für die ersten drei Monate 60 Prozent, vom vierten bis sechsten Monat 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhielten jeweils sieben Prozent mehr. Die maximale Bezugsdauer sei für Beschäftigte, die bereits 2020 von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert worden (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Höhe des Nettolohns sei von der Lohnsteuerklasse abhängig, betont der BVL. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner könnten durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen.

Seit 2020 sei mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag könne beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gelte die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechne sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.

"Das Kurzarbeitergeld ist – wie andere Lohnersatzleistungen – steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht sich prozentual", erklärt Jana Bauer, Referentin Steuern und Medien beim BVL. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr, müsse er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und zwar bis zum 31.07.2022.

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld100 für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können laut BVL regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Denn – verteilt auf das gesamte Jahr – seien bereits höhere Lohnsteuern einbehalten worden. Bezieht ein Arbeitnehmer hingegen Kurzarbeitergeld50 und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, müsse er regelmäßig mit einer Steuernachzahlung rechnen, erläutert Bauer. In diesem Fall habe der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Steuernachzahlung beziehungsweise Steuererstattung sei somit von den bereits im Laufe des Jahres entrichteten Steuern und Vorauszahlungen abhängig.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 21.01.2021

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