Außergewöhnliche Belastungen: Zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten
Gewerbetrieb: Wie ist § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG auszulegen?
Krankenkasse: Muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen
Weil er die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer nicht gezahlt hatte, beantragte die Krankenkasse die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zulasten eines selbstständigen Steuerberaters in dessen Eigenschaft als Steuerberater und Arbeitgeber. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat das jetzt unterbunden.
Es hat die Krankenkasse verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Diese scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Das aber greife zu kurz. Die Krankenkasse müsse darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung treffen.
Im Fall des Steuerberaters habe sie insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Mann einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben. Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird unter anderem vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2024, L 10 KR 343/24 B ER