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Kostenbeteiligung für Corona-Rückholaktion: Ist steuerlich absetzbar

13.07.2020

Das Auswärtige Amt hat begonnen, die ersten Rechnungen für Rückholaktion aus dem Ausland zwischen dem 17.03.2020 und dem 24.04.2020 zu versenden. 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisende wurden mit 260 eigens dafür gecharterten Maschinen aufgrund der ausgebrochenen Corona-Pandemie aus 65 Ländern zurück nach Deutschland geholt. Nun fordert das Ministerium die damals gestrandeten Urlauber auf, sich an den Kosten des Rückflugs mit einer Pauschale zu beteiligen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Eine außergewöhnliche Belastung werde vom Finanzamt anerkannt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten anderen Steuerpflichtigen mit einem vergleichbaren Einkommen und Familienstand entstehen. Kosten seien dann zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerzahler nicht entziehen kann. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basierten auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichtet. Jeder zurückgeholte Tourist habe vor dem Rückflug ein Formblatt unterschrieben, dass er dazu bereit ist.

Wer, nachdem eine Reisewarnung für ein Land verhängt wurde, dorthin reist und nicht mehr zurückkommt, habe dies selbst verschuldet, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Aufgrund der Corona-Pandemie seien am 17.03.2020 umfangreiche Reisewarnungen ausgesprochen worden. Reisende, die von der Rückholaktion betroffen waren, hätten aber in der Regel ihre Reise schon vorher angetreten und trügen somit nicht die Schuld für ihre Strandung. Dies setze ein Steuerabzug voraus. Bei grob fahrlässigem Handeln sei er ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit der Umstände und Angemessenheit der Kosten für den Rückflug liegen laut Lohnsteuerhilfe als weitere Voraussetzungen für den Steuerabzug vor. Da zum Zeitpunkt der Rückholung die Flughäfen und Grenzen der verschiedenen Länder bereits – teilweise über Nacht – geschlossen waren, hätten den Touristen weder alternative noch kostengünstigere Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden, mit denen sie hätten nach Hause kommen können.

Weiterhin stelle die Bundesregierung für die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 94 Millionen Euro unbürokratisch rein anteilige Pauschalen in Rechnung. Diese untergliederten sich je nach Entfernung der Region in vier Preiskategorien. Dabei lägen die Preise zwischen 200 Euro und 1.000 Euro und orientierten sich an den günstigen Preisen für Tickets in der Economy Class verschiedener Fluggesellschaften. Die in Rechnung gestellten Kosten für die getätigten Mittel- und Langstreckenflüge seien somit durchaus fair und angemessen, so die Lohnsteuerhilfe.

Alle Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung seien somit erfüllt. Damit der Steuerzahler aber tatsächlich davon profitieren kann, müsse er die individuelle Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Diese errechne sich aus dem prozentualen Anteil am Einkommen, abhängig von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und variiere zwischen ein und sieben Prozent.

Gestrandete Geschäftsreisende hätten steuerlich gesehen eine andere und bessere Möglichkeit, um ihre Mehrkosten abzusetzen, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Sie dürften aufgrund der beruflichen Veranlassung die Kosten des Flugs als ganz normale Werbungskosten absetzen.

Grundsätzlich nichts absetzen könnten die rund 200.000 zurückgeholten Pauschaltouristen, da hier deren Reiseveranstalter die Kosten übernommen habe. Springt aus irgendeinem Grund eine Versicherung ein und beteiligt sich an den Kosten, mindere das den Betrag, der steuerlich absetzbar ist.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 07.07.2020

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