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Kindertagespflege: Stadt Frankfurt muss Sachkostenpauschale neu kalkulieren

21.06.2024

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat die Stadt Frankfurt am Main auf die Klage einer Tagesmutter dazu verpflichtet, die gewährten Geldleistungen in der Kindertagespflege neu zu berechnen.

Die Klägerin ist als so genannte Tagesmutter in Frankfurt tätig und erhält von der Stadt laufende Geldleistungen für ihre Sachaufwendungen einschließlich eines Betrages zur Anerkennung der Förderleistung. Die Sachkostenpauschale beträgt in Frankfurt am Main aktuell 300 Euro und dient unter anderem der Kostenerstattung von Miete, Energie, Lebens- und Hygienemitteln.

Die Klägerin wandte sich im Juli 2023 an die Stadt Frankfurt und wies darauf hin, dass diese Geldleistungen nicht auskömmlich seien. Die Stadt habe trotz der Inflation seit dem Jahr 2010 keine Anpassung der Sachkosten vorgenommen.

Die Stadt lehnte eine Erhöhung jedoch ab. Im Fall der Betreuung von fünf Kindern, wie bei der Klägerin, ergebe sich eine ortsüblich angemessene Sachkostenpauschale in Höhe von aufgerundet 300 Euro. Zudem habe sie im Jahr 2023 eine als Inflationsausgleich bezeichnete Sonderzahlung erhalten.

Die Klägerin hat daher Ende 2023 Klage erhoben. Das VG hat der Klage hinsichtlich der Erstattung der Sachkosten stattgegeben und den Bescheid insoweit teilweise aufgehoben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung unter anderem erörtert, dass die Sachkosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realitätsgerecht und ortsbezogen ermittelt werden müssen. Das VG wies darauf hin, dass auch die von der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue Kostenkalkulation nicht alle durch die Kindertagespflege typischerweise anfallenden Aufwendungen berücksichtige. So seien etwa der Renovierungsaufwand oder Anschaffungskosten für Kindermobiliar nicht enthalten.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2024, 11 K 4121/23.F, nicht rechtskräftig

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