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Kindertageseinrichtungen und Schulen: LfSt Bayern klärt Frage der Umsatzbesteuerung

13.01.2021

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) behandelt in einer aktuellen Verfügung die Frage der Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG).

In Schulen beziehungsweise Kindertageseinrichtungen würden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt, erläutert das LfSt die allgemeine Problematik. Hierbei seien im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Erstens, wem die Umsätze zuzurechnen sind und zweitens, ob die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist laut LfSt von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird.

Der Elternbeirat sei – wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst – nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats seien regelmäßig dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen. Sie unterlägen der Umsatzsteuer, sofern und soweit der Elternbeirat nachhaltig im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG tätig wird. Ob dies der Fall ist, richte sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen laut LfSt gegeneinander abgewogen werden. Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kämen insbesondere in Betracht: eine mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses, die langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, das Auftreten wie ein Händler, das Unterhalten eines Geschäftslokals sowie das Auftreten nach außen, zum Beispiel gegenüber Behörden. Eine nachhaltige Tätigkeit sei mangels Beteiligung am Markt regelmäßig nicht anzunehmen, sofern sich im Rahmen einer Festlichkeit/Aktivität der Teilnehmerkreis/die Zielgruppe üblicherweise auf die Mitglieder der jeweiligen Einrichtung beschränkt.

Sodann geht das LfSt auf Schulfirmen/Schulprojekte ein. Dabei handele es sich um Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern zum Beispiel im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Produkte und Dienstleistungen, die Schüler im Rahmen des fachlichen Unterrichts herstellen beziehungsweise erbringen, seien essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich. Ihre Herstellung beziehungsweise Erbringung erfolge auf Veranlassung und in Verantwortung der Schule und nicht "unter dem Dach" einer gegebenenfalls selbstständigen Schülerfirma. Der pädagogische Aspekt stehe dabei im Mittelpunkt. Die Einnahmen seien dem Sachaufwandsträger zuzurechnen. Im Regelfall führe die Ausführung dieser Umsätze zu einer steuerbaren Tätigkeit. Abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls könnten jedoch auch nicht steuerbare Innenumsätze oder hoheitliche Hilfsgeschäfte im Sinne des Abschnitts 2b.1 Absatz 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorliegen. Die Kleinunternehmerregelung kann laut LfSt nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet.

Bei einer Schülerfirma handele es sich aufgrund ihrer pädagogischen Zielsetzung grundsätzlich um eine schulische Veranstaltung, in deren Rahmen Schüler Produkte herstellen und an Dritte verkaufen beziehungsweise Dienstleistungen anbieten, fährt das LfSt fort. Bei dem Zusammenschluss der Schüler handele es sich regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Kennzeichen der GbR sei, dass sie aus geschlossenen Verträgen als solche berechtigt und verpflichtet wird. Schülerfirmen seien somit ein eigenständiger Unternehmer im Sinne des UStG. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG werde die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Abschließend nimmt das LfSt zur Besteuerung von Fördervereinen Stellung. Hierbei handele es sich um eigenständige Unternehmer im Sinne des UStG. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG werde die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 08.01.2021, S 7107.2.1-37/11 St33 

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