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KGaA-Komplementäre: Können Reinvestitionsrücklage erfolgsneutral übertragen

12.12.2023

Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Absatz 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.07.2023, 1 K 1783/18, nicht rechtskräftig

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