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Kamera auf Nachbargrundstück: Kann Persönlichkeitsrecht verletzen

13.12.2023

In einem Nachbarschaftsstreit sah das Amtsgericht (AG) München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte eine einstweilige Verfügung, mit der der Nachbarin dies untersagt wurde.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn. Sie stritten über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Antragstellerin aus sichtbar war. Die Antragstellerin wehrte sich hiergegen unter Verweis auf ihre Persönlichkeitsrechte und forderte die Antragsgegnerin im Juli 2022 auf, die Videoüberwachung zu beenden und künftig zu unterlassen. Die Antragsgegnerin verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern um eine so genannte Wild-Kamera handele. Es ginge ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens.

Am 12.08.2022 erließ das AG München im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Danach wurde es der Antragsgegnerin untersagt, auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt. Anschließend entfernte die Antragsgegnerin die Kamera.

Auf Antrag der Antragstellerin bestätigte das AG München mit Urteil vom 01.02.2023 die einstweilige Verfügung. Die vormals aufgestellte Kamera habe die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweise insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09).

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht von Lichtbildern war das AG München davon überzeugt, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es habe sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Überwachung gehandelt.

Weiterhin habe es auch nicht an einem Verfügungsgrund gefehlt. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation der Antragstellerseite an. Die Antragstellerin habe sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin sei über diesen Umstand informiert gewesen.

Der Sachverhalt habe sich zwar mittlerweile maßgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden sei. Weiterhin habe die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand allein kann laut AG München aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.

Amtsgericht München, Urteil vom 01.02.2023, 171 C 11188/22, rechtskräftig

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