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Inflationsausgleichgesetz: Weniger Einkommensteuer und mehr Geld ab 2023

12.01.2023

Die Bundesregierung hat aufgrund der zuletzt sehr hohen Preissteigerungen beschlossen, ungewollte steuerliche Belastungen bei den Steuerzahlern abzuwenden. Das Inflationsausgleichgesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Für 48 Millionen Steuerpflichtige bedeutet das nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wurde. Durch einen Ausgleich der so genannten kalten Progression kämen Lohnerhöhungen auch tatsächlich bei den Arbeitnehmenden an und würden nicht durch die progressive Einkommensbesteuerung aufgefressen.

Zunächst sei der für den Einkommensteuertarif relevante Grundfreibetrag – wie jedes Jahr – angepasst worden. Dies sei der Freibetrag, der das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantieren muss und bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er sei um 561 Euro jährlich auf 10.908 Euro erhöht worden. Hierbei könne man von einer überdurchschnittlich hohen Anpassung sprechen, so die Lohnsteuerhilfe. Damit einhergehend sei ebenfalls der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt worden. Diese Änderungen reduzierten bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, zudem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfalle.

Des Weiteren seien die anderen Tarifeckwerte verschoben worden. So sei der Eingangssteuersatz auf Einkommen von 14.926 Euro bis zu 15.786 Euro ausgeweitet und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent von 58.597 Euro auf Einkommen ab 62.810 Euro verschoben worden. Bewusst ausgenommen worden seien Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der so genannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutrifft. Er greift laut Lohnsteuerhilfe unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen.

Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für bestimmte Einkommensgruppen erhoben wird, sei angehoben worden. Der Freibetrag sei von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und den doppelten Wert bei Zusammenveranlagung gestiegen. Somit werde vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.

Bei der Besteuerung von Familien dürfe ein Einkommensbetrag in Höhe des sachlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Dies solle durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld sichergestellt werden. Um Familien vor den schleichenden Steuererhöhungen zu schützen, sei das Kindergeld mit Beginn des Jahres 2023 einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht worden – unabhängig davon, ob es sich um das erste oder vierte Kind in einer Familie handelt. Allein dadurch entstünden dem Bund Mehrausgaben in Höhe von circa 27 Millionen Euro jährlich. Auch der zusätzliche Kinderzuschlag, eine Sozialleistung für Familien, deren geringes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, sei auf 250 Euro monatlich angehoben worden, so die Lohnsteuerhilfe. Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sei zum einen rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro aufgestockt und zum anderen für dieses Jahr um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro worden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 10.01.2023

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