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Im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst tätiger Notarzt: Ist in der Regel sozialversicherungspflichtig

23.09.2020

Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus. Vielmehr liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Geklagt hatte ein 45-jähriger Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist. Nebenher übernimmt er für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt. Einer dieser Auftraggeber ist der Kreis Nordfriesland, der den öffentlichen Rettungsdienst im Kreisgebiet sicherstellt. Der Arzt erhält hierfür ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Er ist in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht und die Rettungsleitstelle entscheidet, dass ein Notarzt neben dem Rettungswagen erforderlich ist. Der Kreis stellt hierfür ein Notarztfahrzeug zur Verfügung. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig. Mit einem so genannten Statusfeststellungsantrag wollte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass die Notarzttätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Diese ging jedoch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Das sah das Sozialgericht Schleswig in erster Instanz anders und ordnete die Tätigkeit des Arztes als selbstständig ein. Dieses Urteil hat das LSG im Berufungsverfahren aufgehoben. Der Arzt sei so in die Organisationsstruktur des vom Kreis zur Verfügung gestellten Rettungsdienstes eingebunden, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Denn letztlich unterliege der Notarzt der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes. Er sei fest in den Schichtplan eingebunden und könne einzelne Aufträge innerhalb seiner Schicht nicht ablehnen. Er greife über das Notarztfahrzeug auf die Sachmittel des Kreises zurück. Dass der Arzt vor Ort hinsichtlich der medizinischen Fragen keine Weisungen des Arbeitgebers erhalte, sei in der Therapie- und Behandlungsfreiheit eines jeden Arztes begründet und somit als grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Merkmal nicht schwer zu gewichten.

Das LSG folgt damit einer Linie des Bundessozialgerichts (BSG). Dieses hatte am 04.06.2019 (unter anderem B 12 R 11/18 R) für in Krankenhäusern tätige Honorarärzte entschieden, dass die besondere Qualität der ärztlichen Heilkunde eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausschließe. Aufgrund des hohen Grades der Organisation in einem Krankenhaus hätten die dort tätigen Ärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss und seien in die dortigen Betriebsstrukturen und Abläufe eingebunden. Zu den Notärzten gibt es bislang noch keine Entscheidung des BSG. Zu dieser Frage sind derzeit zwei Revisionen aus anderen Ländern dort angängig.

Im vorliegenden Fall hat das LSG die Revision nicht zugelassen.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.09.2020, L 5 BA 51/18

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