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Hotel mit Schlafboxen: Keine Aufenthaltsdauer von mehr als drei Tagen

16.12.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat die Klage der Betreiberin des Boxhotels in Hannover überwiegend abgewiesen. Diese hatte sich gegen eine Nebenbestimmung in der von der beklagten Landeshauptstadt erteilten Baugenehmigung gewandt, die die unterbrechungsfreie Übernachtungsdauer pro Gast auf maximal drei aufeinanderfolgende Nächte begrenzte.

Das VG hielt die grundlegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zu fensterlosen Hotelzimmern (Urteil vom 12.05.2021, 1 LB 29/20) für übertragbar und folgte damit der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die Entscheidung sei deswegen nicht übertragbar, weil es bei dem Boxhotel vor allem um die besondere Erfahrung gehe, in einer Schlafbox zu übernachten, nicht. Das VG bezog sich auf die Betriebsbeschreibung, nach der Zielkunden vor allem solche seien, die nach einer günstigen Übernachtung suchten. Die Beschränkung der Übernachtungsdauer führe nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor allem dazu, dass die Zimmer für mehr als drei Übernachtungen vor allem nicht an Handwerker oder Messeaussteller und deren Montageteams vermietet werden könnten. Insbesondere bei diesen Gruppen handele es sich aber gerade nicht um Kunden, die wegen des besonderen Eventcharakters eine Schlafbox ohne Fenster buchten.

Erfolg hatte die Klage im Hinblick auf einen Passus in der Nebenbestimmung, wonach der Nachweis über die Einhaltung dieser Nebenbestimmung der Beklagten auf Verlangen vorzulegen sei. Abgesehen davon, dass schon nicht klar sei, wie ein solcher Nachweis geführt werden könne und aus Sicht der Beklagten geführt werden solle, fehle es jedenfalls an einer Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen. Die Überprüfung, ob die Vorgaben einer Baugenehmigung eingehalten würden, sei eine Frage der Bauaufsicht und könne nicht (zumindest teilweise) über eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung auf den Inhaber der Baugenehmigung abgewälzt werden.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.12.2021, 4 A 1173/20, nicht rechtskräftig

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