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Handy-Gestellung an Arbeitnehmer: Steuerliche Behandlung

16.02.2024

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Verfügung. Mit der Frage, wie dies steuerlich zu behandeln ist, beschäftigt sich der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) stelle die Vorteile des Arbeitnehmers

  • aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör,

  • aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und

  • aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungenerbrachten Dienstleistungen

steuerfrei, so der Steuerberaterverband.

Voraussetzung bei Anwendung der Alternative 1 sei, dass es sich um ein betriebliches Gerät handelt und dieses dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird. Arbeitgeberzuschüsse ohne Vorliegen eines betrieblichen Geräts seien nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG nicht steuerfrei.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) liege ein betriebliches Gerät selbst dann vor, wenn der ArbG dieses zuvor von dem Mitarbeiter zu einem nicht marktüblichen Preis angekauft und es anschließend an diesen überlassen hat (Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Beispiel: Der Arbeitgeber "kauft" vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von zum Beispiel einem Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem "Kauf" vom Arbeitgeber übernommen.

Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt laut Steuerberaterverband in Betracht, obwohl der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält. Es liege die Überlassung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts des Arbeitgebers an den Mitarbeiter vor.

Ein Telekommunikationsgerät sei ein betriebliches im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG, wenn es im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitgebers steht oder wenn es sich um ein dem Arbeitgeber aufgrund eines Nutzungsvertrags mit einem Dritten, insbesondere eines Leasingvertrags, zuzurechnendes Gerät handelt.

Ein betriebliches Telekommunikationsgerät nebst Zubehör liege hingegen nicht vor, wenn das Gerät nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Dies sei nach Auffassung des BFH der Fall, wenn der Arbeitnehmer Eigentümer des Telekommunikationsgeräts ist. Das Gerät sei aber auch dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er darüber wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es laut Steuerberaterverband grundsätzlich unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist.

Dem Arbeitnehmer sei das Gerät dann zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber ihm dieses aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt. Entsprechendes gelte, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer sei und das Gerät seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt (BFH, Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Der Steuerberaterverband gibt ein weiteres Beispiel: Der Arbeitgeber least ein Tablet und überlässt es dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingvertrags auch zur privaten Nutzung. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Verbindungsentgelte des Geräts.

Da dem Arbeitnehmer das Tablet aufgrund des Unterleasingvertrags zuzurechnen sei, handele es sich nicht um die Zurverfügungstellung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts (BFH, Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20) Die vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte seien nicht nach § 3 Nr. 45 steuerfrei. Sofern das Gerät vom Arbeitnehmer auch beruflich genutzt wird, komme für den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil der Verbindungsentgelte die Zahlung eines steuerfreien Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG in Betracht.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.02.2024

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