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Grundsteuererklärung: Was tun bei Erinnerung des Finanzamtes trotz vermeintlich richtiger Abgabe?

24.07.2023

Derzeit versenden die Finanzämter Erinnerungsschreiben an die Erklärungspflichtigen, die noch keine Grundsteuererklärung oder vermutlich zu wenige Erklärungen abgegeben haben.

Die rheinland-pfälzischen Finanzämter hätten als Service in der Regel allen Eigentümern im Zeitraum Mai bis August 2022 für jedes Aktenzeichen ein Informationsschreiben mit Ausfüllhilfe geschickt, so das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz. Wer an die Abgabe der Erklärung erinnert wurde, sollte die hier enthaltenen Angaben und Ausfüllhilfen nutzen und mit seinen eventuell bereits übermittelten Angaben vergleichen. Das Aktenzeichen stehe in allen Schreiben des Finanzamts oben auf der ersten Seite.

Sodann geht das LfSt auf die häufigsten Gründe für fehlende Erklärungen ein:

So könne es sein, dass die Erklärung unter einem anderen Aktenzeichen verarbeitet wurde als im Informationsschreiben mitgeteilt. Da die Zahlenfolge mit 17 Ziffern sehr lang ist, führe dies in der Praxis häufig zu Fehlern. Wer elektronisch, zum Beispiel per ELSTER übermittelt hat, könne über "Mein ELSTER" unter "Meine Formulare" in den übermittelten Formularen prüfen, ob und unter welchem Aktenzeichen eine Übermittlung erfolgt ist. Bei Rückfragen sei dieses Aktenzeichen anzugeben, damit die Finanzämter zielgerichtet recherchieren können.

In einigen Fällen werde ein Grundstück bisher unter mehreren Aktenzeichen geführt, so das LfSt weiter. Deshalb werde für jedes Aktenzeichen und gegebenenfalls für einzelne Grundstücksteile eine eigene Erklärung erwartet. Im Erinnerungsschreiben sei in diesen Fällen nur das Aktenzeichen angegeben, für das noch keine Erklärung vorliegt. Haben Eigentümer bisher getrennt geführte Grundstücksteile unter einem Aktenzeichen zusammengefasst und in einer Erklärung übermittelt, seien die übrigen Aktenzeichen unter Angabe des verwendeten Aktenzeichens dem zuständigen Finanzamt formlos per Brief oder Mail mitzuteilen. Damit werde das Finanzamt in die Lage versetzt, diese Aktenzeichen aus dem Erinnerungsverfahren herauszunehmen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelte neu, dass das Wohnhaus beziehungsweise der Wohnteil sowie der zugehörige Grund und Boden dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zuzuordnen ist und folglich entsprechend bewertet wird. In diesen Fällen sei daher eine separate Erklärung mit eigenem Aktenzeichen zu übermitteln.

Verwechslung mit Angaben für den ZENSUS: Wer einen frankierten Rückumschlag verschickt hat oder einen Online-Fragebogen – ohne Angabe eines Aktenzeichens und einer Steuernummer – ausgefüllt hat, habe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Grundsteuererklärung ans Finanzamt gesendet, sondern die Fragen des Statistischen Landesamtes beantwortet.

Es könne auch vorkommen, dass das Finanzamt einen falschen Adressaten angeschrieben hat. Die Erklärungen müssten von denjenigen abgegeben werden, die am Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes waren. Sollte versehentlich eine Erinnerung an die Erklärungsabgabe an falsche Adressaten gesendet worden sein, weil der Grundbesitz vor dem Stichtag 01.01.2022 verkauft wurde, so sollte umgehend das Finanzamt informiert werden.

Abschließend weist das LfSt darauf hin, dass die Finanzämter aufgrund der enormen Anzahl zu bearbeitender Erklärungen und Rückfragen derzeit extrem ausgelastet sind. Daher könne die Beantwortung von Anfragen länger dauern.

Informationen und Hilfestellungen, zum Beispiel Klickanleitungen zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung in ELSTER, fänden sich auch unter "www.fin-rlp.de/grundsteuer".

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 21.07.2023

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