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Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes

31.10.2025

Nach § 6a Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)wird unter anderem für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nachdem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. DieSteuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen, wie derBundesfinanzhof (BFH) klarstellt.

So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang einherrschendes Unternehmen (und eine oder mehrere von ihm abhängigeGesellschaften) beteiligt sein. Als "abhängig" gilt eine Gesellschaftnur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb vonfünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zumindestens 95 Prozent beteiligt ist.

Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur inihrer Gesamtheit die mindestens 95-prozentige Beteiligungsgrenze erfüllen, als "herrschendesUnternehmen" angesehen werden können, hatte jetzt der BFH zu klären (II R56/22). In einem weiteren Verfahren (II R 31/22) hatte er überdies erneutdarüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfristdurch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaftverzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesenwäre.

Im Verfahren II R 56/22 hatte eine aus mehrerenGesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderengrundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zurNeugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang ist laut BFH nicht nach § 6aGrEStG von der Steuer befreit. Es habe im Streitfall an der Beteiligung einesherrschenden Unternehmens gefehlt. Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei derkeiner allein die 95-prozentige Beteiligungsgrenze erfüllt, sei kein herrschendesUnternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichenRechts oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchenGesellschaft zusammenzurechnen waren, sodass die Gesellschaft durch einemindestens 95-prozentige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hättesein können, war nach Angaben des BFH nicht nachgewiesen.

Im Verfahren II R 31/22 hatte eine Gemeinde den Betriebeiner Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf eine zu diesem Zweckkurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme(§ 1 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 123 Absatz 3 Nr. 1 desUmwandlungsgesetzes) übertragen. Für den steuerbaren Vorgang sei dieSteuerbefreiung nach § 6a GrEStG ebenfalls nicht zu gewähren gewesen, weil dieGemeinde nicht, wie von § 6a Satz 4 GrEStG gefordert, mindestens fünf Jahre vordem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war.Anders als im Fall einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der ausumwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werdenkann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgangentsteht, wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaftdie Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Deshalb könne auf ihreEinhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung derAusgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nachDarstellung des BFH schließlich nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.05.2025, II R 56/22 und II R31/22

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