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Größere Geburtstagsfeier: Nur unter 2G-Bedingungen

16.11.2021

Wer in der Region Hannover in größerer Runde (ab 25 Personen) in Innenräumen feiern will, muss 2G befolgen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden und damit den Eilantrag eines Mannes, der seinen 30. Geburtstag am 13.11.2021 mit 39 Gästen unter Einholung von 3G hatte begehen wollen, abgelehnt.

Die Region Hannover hat am 10.11.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, die beginnend ab dem 12.11.2021 unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2-G Nachweises erlaubt.

Nach dem Vortrag des Antragstellers sind er selbst und fünf weitere Gäste weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag begehrte er die Feststellung, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er machte geltend, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiterverbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

Das VG Hannover ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2G-Regelung biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiterzugeben sowie im Fall einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Dagegen gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G – auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts – ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus leichter verbreiten könnte.

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Niedersächsischen Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2 der Niedersächsischen Corona-VO. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.

Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2-G-Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher.

Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2-G-Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 12.11.2021, 15 B 6087/21, nicht rechtskräftig

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