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Garantiezusagen von Händlern: Praxistipps zur Versicherungsteuer

06.10.2022

Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat sich auf seiner Sitzung im September 2022 mit der Frage befasst, in welchen Fällen Garantiezusagen der Versicherungsteuer und in welchen der Umsatzsteuer unterliegen. Zu dieser praxisrelevanten Frage bezieht er nun Stellung.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) habe das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.05.2021 ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben. Die Vorgaben gölten nun ab 01.01.2023, so der DStV unter Bezugnahme auf ein weiteres BMF-Schreiben vom 18.10.2021. Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterlägen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies habe auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 a) UStG umsatzsteuerfrei ist, sei insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich sei nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, das heißt es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liege keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führe dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liege eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entstehe ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 05.10.2022

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