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Friedhofs- und Bestattungswesen: Nichtbeanstandungsregelung zu § 2b UStG wird angepasst

28.03.2023

Mit einem aktuellen Schreiben ändert das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben vom 23.11.2020 (BStBl I S. 1335) zu Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. So trete in der Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 anstelle des 01.01.2023 der 01.01.2025.

Hintergrund ist laut BMF, dass die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG durch das Jahressteuergesetz 2022 um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert wurde.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.03.2023, III C 2 - S 7107/19/10004 :008

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