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Fehlerhaft durchgeführte Narkosen: Mord-Vorwurf muss neu geprüft werden

15.01.2026

Ein Arzt hat sich nach fehlerhaft durchgeführten Narkosenvon Kindern möglicherweise doch des Mordes beziehungsweise des versuchtenMordes schuldig gemacht. Die Vorinstanz habe die hieran zu stellendenAnforderungen überspannt, hält der Bundesgerichtshof (BGH) fest. DasLandgericht (LG) Frankfurt am Main muss nun noch einmal in die Prüfungeinsteigen.

Dieses hatte den angeklagten Arzt wegen Körperverletzung mitTodesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicherKörperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen)in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monatenverurteilt. Weiter hatte es ihm untersagt, für die Dauer von drei Jahren denBeruf des Arztes auszuüben.

Der Mann betrieb im Zeitpunkt der abgeurteilten Taten einemobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen inZahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder imAlter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr.Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28.09.2021 erkrankten vier Kinder,die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkoseunterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall leitete der Arzt, der die Symptomeeines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Eines derKinder verstarb in der darauffolgenden Nacht in seiner Anwesenheit in denRäumen der Zahnarztpraxis.

Der BGH hat das Urteil des LG mit Ausnahme derFeststellungen zum äußeren Tathergang aufgehoben, soweit der Angeklagte wegenKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegenversuchten Totschlags in drei Fällen verurteilt worden ist. Das LG habe zu hoheAnforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchtenMordes gestellt. Damit hätten auch der Gesamtstrafenausspruch und derMaßregelausspruch der Aufhebung unterlegen. Das neue Tatgericht müsse sicheingehender als bisher mit der Frage befassen, ob der Arzt mitVerdeckungsabsicht handelte oder niedrige Beweggründe ausschlaggebend für seinHandeln waren, so der BGH abschließend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 277/25

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