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Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht (FG) hat das Niedersächsische FG zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2013 (VI R 33/11) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Kläger (Arbeitnehmer) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahren (0,10 Euro beziehungsweise 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf maximal null Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Kläger nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Vergeblich begehrte er beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro beziehungsweise 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten.
Auch seine Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Sie war nur insoweit begründet, als das FG noch die in einzelnen Monaten entstandenen Zuzahlungsüberhänge auf andere Monate des Streitjahres übertrug, in denen ein positiver zu versteuernder geldwerter Vorteil verblieben war. Für danach noch verbleibende Zuzahlungsüberhänge sei weder eine Berücksichtigung als negative Einnahmen noch als Werbungskosten in Betracht gekommen, so das FG entsprechend einem BFH-Beschluss vom 15.01.2018 (VI B 77/17).
Im Übrigen erachtete das FG die Klage als unbegründet. Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung durch, verbleibe es auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Unter anderem hat sich das FG dabei am Wortlaut dieser Vorschrift orientiert. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.10 Absatz 2 Lohnsteuerrichtlinien).
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 35/20 beim BFH anhängig.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2020, 9 K 78/19, nicht rechtskräftig