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Ex-Kanzler Schröder: Hat keinen Anspruch auf Büro im Bundestag

07.06.2024

Altkanzler Gerhard Schröder hat keinen Rechtsanspruch darauf, von der Bundesrepublik mit einem Büro ausgestattet zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Schröder war damit auch in zweiter Instanz mit seiner Klage gegen die Stilllegung seines Büros im Bundestag erfolglos. Ihm bleibt nun noch der Gang vor das Bundesverwaltungsgericht. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Dem früheren Bundeskanzler war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 – wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren – ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in den Räumen des Bundestages eingerichtet worden. Doch im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestages, das Büro ruhend zu stellen. Zuvor war Schröder in die Kritik geraten wegen seiner Beziehungen zu Russland und dessen Präsident Vladimir Putin. Offiziell wurde dies aber nicht als Grund für den Entzug des Büros genannt.

Schröder hatte sich damals an das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gewandt mit dem Antrag, dass ihm das Büro weiterhin im Umfang der bisherigen Sach- und Stellenausstattung zur Verfügung gestellt wird. Das VG entsprach dem Begehren ebenso wenig wie jetzt das OVG.

Ein Rechtsanspruch des Altkanzlers auf die begehrte Ausstattung mit einem Büro folge weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, stellte letzteres fest. Der Haushaltsgesetzgeber stelle die Büros der früheren Bundeskanzler – der jahrzehntelangen Praxis folgend – für die Erfüllung nachwirkender öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis könnten keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründe insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024, OVG 10 B 34/23

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