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Elektroinstallateur: Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts

22.11.2021

Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen erfordere kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers "dauerhaft" aufzusuchen hat, sei die Legaldefinition in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei einer Firma in X als Elektroinstallateur beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag ist sein Arbeitsort "der Sitz des Betriebes sowie alle Baustellen des Arbeitgebers". Im Streitjahr (2015) war er durchgängig auf einer Fernbaustelle in Y tätig. Von 202 Arbeitstagen suchte er an 177 Tagen zunächst den Betrieb des Arbeitgebers mit seinem eigenen Pkw auf, um von dort mit einem Firmenfahrzeug zu der auswärtigen Baustelle zu fahren. An weiteren 25 Tagen fuhr er mit seinem privaten Pkw direkt zu der Baustelle.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger Fahrtkosten für 177 Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers sowie für 25 Fahrten mit seinem Privatfahrzeug zur Baustelle nach Reisekostengrundsätzen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten 177 Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitsgebers nur mit der Entfernungspauschale. Die weiteren 25 Fahrten erkannte es nach Reisekostengrundsätzen an.

Nachdem die Klage in erster Instanz erfolglos gewesen war, hatte die Revision des Klägers vor dem BFH Erfolg. Dieser hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Der BFH führte dazu aus, er könne aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, ob der Kläger nicht bereits seine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers hatte. Ebenso wenig könne er beurteilen, ob der Kläger den Betriebssitz seines Arbeitgebers im Streitjahr typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hatte und die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung dorthin deshalb lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn das FG sei von anderen Grundsätzen als der BFH ausgegangen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2021, VI R 14/19

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