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Ehrenamtliche Richter: Pflicht zur Verfassungstreue soll gesetzlich festgeschrieben werden

17.07.2023

Mit einer Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) will das Bundeskabinett die Regelungen für Ehrenamtliche Richter nachschärfen. Ihre in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass niemand zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu soll ein neuer § 44a Absatz 1 in das DRiG eingefügt werden.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, soll darüber hinaus auch eine Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG erfolgen. Damit soll verdeutlicht werden, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Durch einen neu eingefügten § 31 Satz 2 DRiG wird in dem Entwurf zudem klargestellt, dass die Versetzung hauptamtlicher Richter in den Ruhestand nach § 31 DRiG und ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens nebeneinander durchgeführt werden können.

Bundesjustizministerium, PM vom 13.07.2023

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