Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    E‑Mobilität: Überblick über steuerliche ...

E‑Mobilität: Überblick über steuerliche Förderungen

13.10.2020

Die Bundesregierung setzt im Hinblick auf den Klimaschutz mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin auf E-Fahrzeuge. In das Klimaschutzprogramm 2030 wurden steuerrechtliche Maßnahmen einbezogen, die eine Anschaffung vergleichsweiser teurer E-Fahrzeuge weiter begünstigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführten Vergünstigungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 verlängert und weiter ausgebaut. Betriebliche Steuervorteile sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge motivieren. Dies fast die Lohnsteuerhilfe Bayern zusammen.
Hat ein Unternehmen nach dem 01.01.2020 elektrische Nutzfahrzeuge, Lastenfahrräder oder Lieferfahrzeuge für die betriebliche Nutzung angeschafft, so ist laut Lohnsteuerhilfe eine 50-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung möglich. Werden die Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, halbiere sich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Diese Steuervorteile gölten für Anschaffungen und geschlossene Verträge bis Ende 2030.
Erlaubt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, ein betriebliches E-Fahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug privat zu nutzen, gelte seit 2019 eine reduzierte Besteuerung. Der Arbeitnehmer müsse seinen Firmenwagen in diesem Fall nur mit einem Prozent vom halbierten, statt regulär vom ganzen Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Sonderregelung sei auf weitere acht Jahre bis Ende 2030 ausgedehnt worden.
Bis zum Ablauf der steuerlichen Förderung stiegen allerdings die Anforderungen an die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei Hybridfahrzeugen stufenweise an, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Während für vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern vorausgesetzt wird, werde diese für zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge auf mindestens 60 Kilometer angehoben. Bei einer Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030 würden mindestens 80 Kilometer Reichweite verlangt. Unabhängig von der Mindestreichweite seien auch Fahrzeuge begünstigt, deren Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Für E-Firmenwägen, die bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurden, griffen die neueren Steuervorteile nicht.
Zudem würden reine E-Fahrzeuge, die kein Kohlendioxid ausstoßen und deren Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt, noch stärker begünstigt. Diese Grenze habe für das Jahr 2019 einmalig bei 40.000 Euro gelegen. Erfolgt die Anschaffung bis zum 31.12.2030, werde der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nicht mehr nur halbiert, sondern sogar geviertelt. Es sei also nur ein Prozent des geviertelten Listenpreises des Fahrzeuges zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern. Diese Regelungen gölten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, sowie auch für Elektrokleinstfahrzeuge, wie zum Beispiel E-Scooter.
Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode seien bei der Ermittlung der Gesamtkosten entweder die Anschaffungskosten oder vergleichbaren Kosten, wie zum Beispiel die Leasingkosten, entsprechend zur Hälfte oder beziehungsweise zu einem Viertel anzusetzen.
Auch die komplette Steuerbefreiung vom geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder nicht als Kfz eingestuften E-Bikes sei bis Ende 2030 verlängert worden. Gleichlaufend gilt laut Lohnsteuerhilfe die Verlängerung für das elektrische Aufladen von E-Bikes, Elektro- oder Hybridfahrzeugen mit Strom auf dem Firmengelände des Arbeitgebers oder bei Verbundpartnern sowie mittels einer geliehenen betrieblichen Ladevorrichtung. Die Steuerbefreiungen gölten jedoch nur, wenn die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Davon unberührt bleibe die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge.
Die Pauschalierung des geldwerten Vorteils auf 25 Prozent der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber sei ebenfalls bis Ende 2030 verlängert worden, wenn der Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge für Zuhause durch den Arbeitnehmer bezuschusst oder voll und ganz übernimmt. Neu eingeführt worden sei diese Pauschalierung für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder nicht als Kfz eingestuftes E-Bike zu einem verbilligten Preis überlässt oder schenkt. Ob Schenkung oder Zuschuss, beides müsse wieder zwingend zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 06.10.2020

Mit Freunden teilen