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Deutsch-niederländisches DBA: Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds

27.10.2021

In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte sich in früheren Verständigungsverfahren mit den Niederlanden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann. Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds – ABP) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung umgewandelt worden.

Im Rahmen der Verhandlungen über das am 12.04.2012 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren sich beide Staaten einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaatsgedanken folgen soll. Das DBA enthält daher in Nr. XIV seines Protokolls die Bestimmung, dass unabhängig vom Schuldner des Ruhegehaltes ein aus den Niederlanden bezogenes Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Artikel 18 DBA-NL) fällt, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter den Rentenartikel (Artikel 17 DBA-NL), und der Teil, der unter den Kassenstaatsartikel fällt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt.

Das DBA regelt auch eine Rückwirkung dieser Vorschrift für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden daher im Lichte des am 12.04.2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.

In gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren sei entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum Rentenartikel beziehungsweise zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall bestehe die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim "belastingdienst buitenland" in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der „loonheffing“ zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordere der „"belastingdienst buitenland" beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist laut BMF auf der Homepage des "belastingdienst" abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung könnten sich die Steuerpflichtigen an den "belastingdienst buitenland" wenden.

Das aktuelle Schreiben tritt laut BMF an die Stelle seines Schreibens vom 27.04.2012 (IV B 3 - S 1301-NDL/07/10010).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.10.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004

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