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Coronavirus: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III

21.06.2021

Aus aktuellem Anlass hat das Bundeswirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten. Dies teilt die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit.

Grund sei, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellten danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und würden insoweit nicht bezuschusst.

Aus Gleichbehandlungsgründen werde dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Die in den FAQ auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

Da im Fall einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorlägen, stehe es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- beziehungsweise Pachtzahlungen könnten in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden, so die WPK.

Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 17.06.2021

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