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Corona-Infektion: Auch ohne Symptome zu Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit
Eine Infektion mit dem Corona-Virus ist eine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch bei einem symptomlosen Verlauf, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer Quarantäneanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Geklagt hatte ein Mann, der in der Produktion eines kunststoffverarbeitenden Unternehmens beschäftigt ist. Der Mitarbeiter hatte sich nicht gegen Corona impfen lassen. Ende Dezember 2021 fiel sein Test positiv aus. Bis Silvester hatte er auch Symptome und sein Arzt bescheinigte ihm, dass er arbeitsunfähig ist. Eine Folge-Bescheinigung hielt der Arzt für unnötig, da die Gemeinde mittlerweile eine zweiwöchige Quarantäne des Infizierten angeordnet hatte.
Die Arbeitgeberin des Mannes bezahlte diesem nur bis Ende 2021 seinen Lohn weiter; das Entgelt für Januar 2022 kürzte sie um circa 1.000 Euro brutto. Der Arbeitnehmer klagte und bekam Recht.
Laut BAG war er aufgrund der Corona-Infektion durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert. Nicht entscheidend sei dafür, ob bei ihm durchgehend Symptome von COVID-19 vorlagen. Die SARS-CoV-2-Infektion stelle einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Absonderungsanordnung sei keine eigenständige, parallele Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr beruhe das daraus resultierende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion. Aufgrund der Infektion sei es dem Mitarbeiter rechtlich nicht möglich gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen.
Es könne auch nicht ausreichend sicher festgestellt werden, dass das Unterlassen der empfohlenen Corona-Schutzimpfung für die Infektion ursächlich war. Zwar könne man in der Nichtvornahme der Impfungen einen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten sehen. Das Berufungsgericht habe aber in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahr von Impfdurchbrüchen in die Kausalitätsprüfung einbezogen. Die wöchentlichen Lageberichte des Robert-Koch-Instituts und dessen Einschätzung der Impfeffektivität ließen nicht den Schluss zu, dass Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 die hier aufgetretene Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der Schutzimpfung hätte verhindert werden können.
Die Arbeitgeber habe die Entgeltfortzahlung auch nicht deswegen verweigern dürfen, weil der Erkrankte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Die vorgelegte Absonderungsverfügung genüge, so das BAG abschließend.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2024, 5 AZR 234/23