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Bundestagswahl: Kann nach neuem Wahlrecht stattfinden

16.08.2021

Die Bundestagswahl im September 2021 wird nach dem von den Koalitionsfraktionen neu beschlossenen Wahlrecht stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag von 216 Bundestagsmitgliedern aus den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP abgelehnt. Die Abgeordneten hatten erreichen wollen, dass das neue Sitzzuteilungsverfahren nach § 6 Bundeswahlgesetz (BWahlG) nicht angewandt wird.

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, stellte das BVerfG klar. Der Normenkontrollantrag sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwögen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.

Der geänderte § 6 BWahlG sieht vor, dass bei der unveränderten ersten Verteilung zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung) wird, bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Absatz 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen (Quasi-Überhangmandate).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Absatz 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Absatz 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben (unausgeglichene Überhangmandate).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Absatz 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach § 6 Absatz 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Absatz 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien.

Dem BVerfG erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die vorgesehenen Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Der Normenkontrollantrag erscheine auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet. Schließlich könnte sich die Hauptsache deswegen als begründet erweisen, weil § 6 BWahlG in seiner neuen Fassung unabhängig vom Vortrag der Antragsteller von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Insoweit sei klärungsbedürftig, so das BVerfG, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen, genügt.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung könnten die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers jedoch nicht rechtfertigen.

Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich der Normenkontrollantrag als begründet, bestünden aufgrund des unterlassenen Ausgleichs von bis zu drei Überhangmandaten erhebliche Legitimationsdefizite des nach dem geänderten Wahlrecht zusammengesetzten Bundestages, die noch dazu zu einer Veränderung der parlamentarischen Mehrheit führen könnten. Aber auch wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Normenkontrollantrag erfolglos bliebe, ergäben sich Beeinträchtigungen der legitimatorischen Wirkung der Bundestagswahl, da in diesem Fall eine verfassungsgemäße Änderung des Bundestagswahlrechts außer Betracht bliebe und aufgrund des Vollausgleichs aller "Quasi-Überhangmandate" gegebenenfalls mehrheitsrelevante Sitze zugeteilt würden, die auf der Grundlage des geänderten Bundestagswahlrechts nicht angefallen wären.

Vor diesem Hintergrund genügten die ohne einstweilige Anordnung eintretenden Folgen nicht, um den hier mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen, meint das BVerfG. Es fehle an einem eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an den für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes erforderlichen Gründen von besonderem Gewicht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.07.2021, 2 BvF 1/21

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