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Betrug im Zusammenhang mit «Vermittlung» englischer Fahrerlaubnisse: Urteil im Schuldspruch weitgehend rechtskräftig

10.08.2021

In dem im Zusammenhang mit der "Vermittlung" englischer Fahrerlaubnisse stehenden Betrugsverfahren ist das Urteil gegen den Angeklagten im Schuldspruch weitgehend rechtskräftig. Allerdings muss das Landgericht (LG) Detmold nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Gesamtstrafe festsetzen.

Nach den Feststellungen des LG bot der Angeklagte im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis Anfang 2018 über verschiedene Internetseiten eine erfolgversprechende Unterstützung bei der Beantragung englischer Fahrerlaubnisse gegen eine "Gebühr" von 1.200 Euro an. Dabei verschleierte er gegenüber den Kunden aus Deutschland, dass eine englische Fahrerlaubnis nur mit einem Wohnsitz in England erworben werden konnte. Für die Kunden war dieser Umstand für die Bezahlung der "Gebühr" maßgeblich. Keiner der Kunden erhielt – mangels Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung – eine englische Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hatte dies von Anfang an gewusst. Ihm kam es darauf an, sich mit der Gebühreneinvernahme dauerhaft zu bereichern.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Betrugs in 37 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

Die Revision hat zu einer Teileinstellung des Verfahrens geführt, weil mehrere Betrugstaten aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt sind. Deshalb hat der BGH auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe für die verbleibenden Betrugstaten an das LG zurückverwiesen. Im Übrigen war die Revision erfolglos.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2021, 4 StR 439/20

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