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Berliner Schüler: Müssen sich weiter auf COVID-19 testen

31.05.2022

Die Verpflichtung von Berliner Schülern zum Selbsttest in der Schule ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat am 27.05.2022 mehrere Eilanträge zurückgewiesen.

Gemäß § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung und den Anordnungen der zuständigen Senatsverwaltung ist Schülern unter anderem die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller.

Das VG Berlin hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Testpflicht an Schulen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei formell rechtmäßig und könne nach § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot oder den Parlamentsvorbehalt, so das VG. Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Regelung der Testpflicht durch Rechtsverordnung.

Die Testpflicht sei zudem unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung auch materiell rechtmäßig. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen insbesondere in der Primarstufe, die Hygienemaßnahmen umzusetzen. Zu beanstanden sei auch nicht, dass der Verordnungsgeber geimpfte und genesene Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infizierung allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus. Zudem könnten Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen wollten, Testalternativen etwa in Testzentren in Anspruch zu nehmen und der Schule eine Bescheinigung hierüber vorlegen.

Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu begründen. Denn dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers, stellt das VG klar. Schließlich fehle es an einem Eilbedürfnis, da die Selbsttests von vergleichsweise niedriger Eingriffsintensität seien.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 27.05.2022, VG 3 L 143/22 und andere

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