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Autowerbung auf Facebook: Pflichtangaben erst nach 17 Sekunden zu spät

18.07.2023

Wird für ein Auto geworben, sind Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wird mit einem Videoclip auf Facebook geworben, ist es nicht ausreichend, wenn die entsprechenden Informationen erst nach 17 Sekunden erscheinen. Denn, so das Landgericht (LG) Lübeck, es sei nicht sicher, dass das Video überhaupt so lange angeschaut werde.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Wegen einer Werbung auf Facebook wurde sie vom Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt. Bereits im Dezember 2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt.

Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine Vertragsstrafe geltend. Das LG Lübeck musste daher entscheiden, ob auch der im Jahr 2021 geteilte Videoclip gegen die Unterlassungserklärung verstieß.

Unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kam es zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung. Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt werde, sodass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen werde.

Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das LG nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr "kerngleich". Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe von 4.500 Euro zu zahlen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, 13 HKO 36/21, nicht rechtskräftig

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