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Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern: Eilanträge erfolglos

26.07.2021

Eine Gruppe von Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder sind mit ihren Eilanträgen, das Niedersächsische Kultusministerium möge die jeweiligen Schulträger dazu veranlassen, die Klassen- und Unterrichtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit raumlufttechnischen Anlagen oder mobilen Luftreinigungsgeräten auszustatten und diese während der Unterrichtszeit zu betreiben, nicht durchgedrungen. Auch wenn Raumluftfilter pandemiebedingt sinnvoll sein mögen, sei das diesbezügliche Ermessen der Behörden noch nicht auf Null reduziert, so das Verwaltungsgericht (VG) Hannover.

Die Raumluftfilter sollen die pandemiebedingte Ansteckungs- und Erkrankungsgefahr für die am Unterricht teilnehmenden Kinder reduzieren, wenn die empfohlenen Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden können.

Das VG lehnte die Anträge als unzulässig ab. Es begründet die Entscheidung zum einen damit, dass die von den Antragstellern formulierten Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Räume von den am Verfahren beteiligten Kindern beim Schulbesuch genutzt würden. Den Anträgen fehle es deshalb an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Antragsteller hätten diesen Mangel auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behoben.

Zum anderen fehle es den Antragstellern an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Erforderlich sei grundsätzlich, dass das Begehren vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz zuvor mit einem bescheidungsfähigen Antrag gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die zuvor an das Niedersächsische Kultusministerium gerichteten Anträge nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmten.

Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt. Zwar erachte das VG die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf den erforderlichen und aus Ihrer Sicht bisher unzureichenden gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler für sinnvoll und umsetzenswert. Gleichwohl habe sich der den Behörden bei der Umsetzung ihrer Schutzpflicht zustehende Ermessensspielraum noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das VG gebieten würde.

Darüber hinaus begehrten die Antragsteller, dass das Land Niedersachsen gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs anordnet, in den für den Schulweg genutzten Bussen und Bahnen die Anzahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und keine Stehplätze anzubieten. Auch dieser Antrag sei indes nicht hinreichend Bestimmt. Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint seien, noch sei ersichtlich, auf welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel sich das Begehren beziehe.

Schließlich begehrten die Antragsteller die Feststellung der Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es den Antragstellern jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis, so das VG, da sie keine Beschäftigten der betroffenen Schulen und deshalb nicht Begünstigte einer arbeitsschutzrechtlichen Norm seien.

Den Antragstellern steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.07.2021, 6 B 4041/21

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