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Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer: Ist nicht zwingend Masseverbindlichkeit

19.03.2024

Die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer stellt keine Masseverbindlichkeit dar, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, die das Amtsgericht (AG) angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Hiergegen wandte der Kläger ein, eine Zwangsversteigerung sei nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Dies sei vorliegend wegen des Insolvenzverfahrens aber nicht der Fall. Darüber hinaus liege keine Masseverbindlichkeit vor, weil er weder die Verwertung der Immobilie betrieben habe, noch an der Verteilung des Veräußerungserlöses beteiligt gewesen sei.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat es offengelassen, ob die Zwangsversteigerung im Streitfall tatsächlich den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Denn jedenfalls handele es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Dies folge daraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Bereits durch den Beschluss des AG über die Anordnung der Zwangsversteigerung sei es zur Beschlagnahme des Grundstücks gekommen.

Das FG Münster folgte damit dem zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.1978 (VIII R 28/73). Es grenzte sich zugleich von einem aktuelleren Urteil des BFH vom 07.07.2020 (VII R 13/19) ab, in dem die Zwangsversteigerung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Anders als in diesem Fall habe der Kläger als Insolvenzverwalter von vornherein keine Möglichkeit gehabt, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwerten, etwa durch eine freihändige Veräußerung.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 6/24 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.01.2024, 10 K 1934/21 E, nicht rechtskräftig

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