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Aufklärungsfehler bei Schönheitsoperationen: Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes rechtskräftig

12.01.2023

Die Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen mangelnder Aufklärung bei Schönheitsoperationen ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt hat. Zwei Frauen, die der Facharzt für Innere Medizin behandelt hatte, waren infolge einer Schönheitsoperation an Kreislaufversagen verstorben.

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 Euro angeordnet. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gerichtet.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend so genannte Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen – Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts – appliziert (Lipotransfer). Der Angeklagte nahm am 06.08.2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 02.07.2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der BGH hat lediglich die Einziehungsentscheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangte. Dementsprechend ist die Einziehungsanordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, 3 StR 162/22

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