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Arktiskreuzfahrt: Minderung wegen Fehlens des Gepäcks

24.01.2025

Zwei Pauschalreisende müssen bei einer Kreuzfahrt in die Arktis auf ihr Gepäck verzichten. Es war beim Hinflug zu spät ausgeliefert worden. Jetzt dürfen sie den gezahlten Reisepreis um 30 Prozent mindern. Das entschied das Landgericht (LG) München II. Auch bekommen sie mehr Geld für die nötigen Ersatzbeschaffungen erstattet, nicht aber Schadensersatz für vertane Urlaubszeit.

Der Mann und seine Mutter hatten sich – am Startpunkt der Kreuzfahrt in Norwegen angekommen – noch schnell das Nötigste gekauft und waren dann an Bord gegangen. Dort gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden gestellt.

Wegen des fehlenden Gepäcks erstattete der Reiseveranstalter den Reisenden außergerichtlich 25 Prozent vom gezahlten Reisepreis und 1.500 Euro (von 2.300 Euro) für die Ersatzbeschaffungen. Vor Gericht machte der Sohn für sich und seine Mutter den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen, weitere 15 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis und einen Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden geltend.

Das LG München II erhöhte den Minderungsanspruch um fünf auf insgesamt zu erstattende 30 Prozent; ebenso sprach es den Reisenden weitere 516 Euro für die Ersatzbeschaffungen zu. Der vom Reiseveranstalter vorgenommene Abschlag sei zu hoch gewesen, weil Mutter und Sohn glaubhaft dargelegt hätten, die eigens für die Arktis-Expedition gekaufte Funktionsbekleidung nach Rückerhalt des Gepäcks nicht mehr zu benötigen. Das Fehlen von Gepäck mit persönlichen Gegenständen stelle einen Reisemangel dar. Hier sei die Ausrüstung für die Expeditionen zur Verfügung gestellt worden, auch habe es einen Wäscheservice an Bord gegeben – daher genüge eine Minderung von 30 Prozent des gezahlten Reisepreises.

Einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht ab, weil Sohn und Mutter aufgrund der Möglichkeit von Ersatzbeschaffungen sowie der ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen konnten. Das aber, so das LG, sei ja Sinn und Zweck der gebuchten Expeditionsreise gewesen.

Landgericht München II, Endurteil vom 10.01.2025, 14 O 2061/24, nicht rechtskräftig

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