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Anhörung im Bundestag: Steuerberaterverband sieht dringenden Handlungsbedarf bei Energiepreispauschale

05.05.2022

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingeladen. Dort machte er dringenden Handlungsbedarf bei der Energiepreispauschale geltend.

Der DStV stellt die geplante Auszahlung der Begünstigung über die Arbeitgeber in Frage. Insbesondere Arbeitgebern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, könnte längerfristig Liquidität entzogen werden. Hier habe der Vorschlag eine komplette Leerstelle, kritisierte der DStV in der Anhörung. Die Möglichkeit einer kurzfristigen "Rückerstattung" des Zuschusses müsse auch in diesen Fällen gewährleistet sein. Es sei "nicht gerechtfertigt, gerade die kleinen Arbeitgeber so in Vorkasse gehen zu lassen. "

Grundsätzlich positiv bewertete der DStV, dass Selbstständige die Energiepreispauschale als echten Zuschuss bekommen sollen. Schwierig sei hingegen, "dass die Abrechnung nur über die Anrechnung der Vorauszahlung im September laufen soll. […] Je kleiner das Einkommen, beispielsweise eines Solo-Selbstständigen, umso geringer auch die Vorauszahlungen." Diese könnten sich in Corona-Zeiten sogar bis auf null Euro reduzieren. Die endgültige Regelung sollte daher in jedem Fall die Möglichkeit eines Vortrags auf die Dezember-Vorauszahlungen beinhalten, fordert der Steuerberaterverband. Anderenfalls könnten gerade kleinere Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 – das heißt gegebenenfalls erst Mitte 2023 – mit dem Zuschuss rechnen.

Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen skizzierten Vorhaben seien grundsätzlich wirksame Schritte, die gegenwärtigen Belastungen ein Stück weit abzufedern. Insoweit seien sich die Sachverständigen in der Anhörung weit überwiegend einig gewesen.

Allein die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags reicht nach Auffassung des DStV jedoch nicht aus, um die "kalte Progression" in Gänze einzufangen. Zugleich sei dringend auch eine, an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs "nach rechts" erforderlich. Diese Tarifanpassung sollte ebenfalls noch für 2022 umgesetzt sowie – wenn nötig – auch künftig kurzfristig angepasst werden.

Die Entfernungspauschale solle rückwirkend ab dem 01.01.2022 – ab dem 21. Kilometer – von 0,35 Euro auf 0,38 Euro angehoben werden. Damit blieben vor allem Arbeitnehmer in ländlichen Regionen, die vielfach auf das Auto angewiesen sind, auf der Strecke, kritisiert der DStV. Seiner Ansicht nach gibt es mit Blick auf eine gerechte Ausgestaltung der Entfernungspauschale nur eine Antwort: Man macht die Maßnahme ab dem ersten Kilometer. Die 0,30 Euro stünden seit rund 30 Jahren. Allein die Inflation hätte es angemessen gemacht, die Pauschale ab dem ersten Kilometer anzuheben, betont der Verband. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der DStV forderte daher eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer. Er regte zudem an, die Pauschale auf mindestens 0,40 Euro je Entfernungskilometer anzupassen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.05.2022

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