Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Airline: Darf nach Flugabsage nicht nur ...

Airline: Darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

22.03.2022

Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden, wie der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. In einem ähnlichen Verfahren habe zuvor das Landgericht (LG) Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

"Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet, den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde", erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Rechtslage. "Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist."

Condor habe wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen müssen, erläutert der vzbv den Sachverhalt. Auf seiner Internetseite habe das Unternehmen den betroffenen Kunden mitgeteilt, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung sei möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, sei in der Mitteilung dagegen erwähnt worden.

Das LG Frankfurt am Main sei der Auffassung des vzbv gefolgt, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürften Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richter verurteilten Condor laut vzbv dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie müsse künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.

Der vzbv teilt weiter mit, seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt zu haben, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das LG Hannover habe in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben. Auch TUI habe auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, Reisende hätten nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung sei derart versteckt gewesen, dass er kaum auffindbar gewesen sei.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 11.03.2022

Mit Freunden teilen