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Äußerung zu Spionage-Aktivitäten russischen Fernsehsenders: Kein Unterlassungsanspruch gegen Boulevardzeitung

29.04.2022

Die Betreiberin des deutschen Angebots eines russischen Fernsehsenders ist mit ihrem Eilantrag gegen Äußerungen in dem Artikel einer deutschen Boulevardzeitung weitgehend gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ordnete insbesondere die Aussage, dass sich der Fernsehsender an Spionage-Aktivitäten auf deutschem Boden beteilige, angesichts des Gesamtzusammenhangs als zulässige Meinungsäußerung ein.

Der angegriffene, von der Antragsgegnerin veröffentlichte Artikel erschien unter der Überschrift: "Kremlsender-Reporter gesteht in ... Ich sollte Nawalny ausspionieren". Das Landgericht (LG) hatte im Eilverfahren den auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen gerichteten Antrag mit Ausnahme einer Aussage zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG überwiegend erfolglos.

Die Antragstellerin sei insbesondere nicht in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt worden, soweit es in dem Artikel heiße: "Sie beteiligen sich auch an Spionage-Aktivitäten auf deutschem Boden", stellte das OLG fest. Zu Recht habe das LG diese Aussage angesichts des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs als Meinungsäußerung eingeordnet. Dem Sinngehalt der Aussage entnehme der Durchschnittsleser, dass die Antragstellerin am Ausspionieren von Nawalny während seines Krankenhausaufenthaltes in der Berliner Charité mitgewirkt haben soll. Der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung liege aber nicht auf konkreten, nachvollziehbaren Vorgängen. Es überwiege vielmehr der Wertungscharakter.

Der mit der Aussage verbundene Eingriff in die Geschäftsehre und soziale Anerkennung der Antragstellerin sei durch überwiegende Schutzinteressen der Antragsgegnerin gerechtfertigt, so das OLG weiter. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung der Antragstellerin und dem Schutz der Kommunikations- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin gehe zugunsten der Antragsgegnerin aus. Der Artikel liefere einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, sodass bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit spreche. Diese Vermutung würde nur dann nicht gelten, wenn es keine Anknüpfungstatsachen gebe. Hier seien jedoch der streitgegenständlichen Berichterstattung entsprechende Anknüpfungstatsachen insbesondere in Form von Chat-Beiträgen, zitierten Anweisungen an den Mitarbeiter und Aussagen des Mitarbeiters zu entnehmen. Diese aufgeführten einzelnen Umstände habe die Antragstellerin auch nicht bestritten. Soweit die Anzahl der an einem Chat teilnehmenden Personen unrichtig angegebenen worden war, hat das OLG einen Unterlassungsanspruch dagegen zugesprochen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022, 16 W 48/21, unanfechtbar

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